Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der STECHERT GmbH

im Verlauf „Stechert“ genannt.

1. Allgemeines:

Bei allen – auch künftigen – mit Stechert geschlossenen Kaufverträgen gelten ausschließlich nachfolgende Bestimmungen. Der Käufer erkennt diese Bestimmungen als Vertragsinhalt an. Ergänzungen oder Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Stechert. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Stechert nicht ausdrücklich widerspricht bzw. liefert.

2. Angebot, Annahme:

Alle Stechert-Angebote erfolgen freibleibend und vorbehaltlich eines Zwischenverkaufs. Technische Angaben, Beschreibungen oder Ablichtungen der Kaufsache in Angeboten, Prospekten oder sonstigen Unterlagen bestimmen keine zugesicherten Eigenschaften. Es gelten die vereinbarten Spezifikationen. Allgemeine Werbeaussagen sind unverbindlich.

3. Lieferungen:

Alle von Stechert genannten Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern keine gesonderte schriftliche Lieferterminzusage vorliegt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder vom Käufer abgeholt worden ist. Die Anzeige der Versandbereitschaft innerhalb der Lieferfrist gilt dann als deren Einhaltung, wenn sich Versand bzw. Abholung aus Gründen verzögern, die Stechert nicht zu vertreten hat. Im Falle eines Verzuges von Stechert steht dem Käufer erst nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht zu. Die Ausübung des Rücktrittsrechtes hat schriftlich zu erfolgen. Wird Stechert an einer vereinbarten fristgerechten Lieferung durch nicht zu vertretende Umstände gehindert, verlängert sich diese Lieferfrist angemessen. Gleiches gilt, wenn derartige Umstände bei Unter- bzw. Zulieferern eintreten. Wird die Lieferung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich bzw. unzumutbar, wird Stechert von seiner Leistungspflicht frei. Stechert haftet bei Verzug oder Unmöglichkeit nur, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Darüber hinausgehende Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Stechert ist zu Teillieferungen berechtigt.

4. Preis:

Der Kaufpreis ergibt sich grundsätzlich aus der am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Kaufpreisänderungen nach Vertragsschluss und vor Auslieferung bzw. Abholung der Kaufsache werden durch Erstellung einer neuen Preisliste angezeigt. Mit Erstellung der Preisliste gelten dann die neuen Preise. Kaufpreisänderungen aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände bleiben vorbehalten. Der Käufer übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen, sofern die Nutzung gewerblich erfolgt.

5. Zahlungsbedingungen:

Stechert-Rechnungen sind, soweit keine gesonderte schriftliche Vereinbarung vorliegt, grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Ein Skonto-Abzug ist der Höhe und des Zeitraumes nach nur entsprechend getroffener Vereinbarung oder laut Rechnungsinhalt zulässig und soweit im Zeitpunkt des Zahlungseinganges kein fälliger Saldo zugunsten von Stechert bestehen bleibt. Voraus- oder a-Conto-Zahlungen werden nicht verzinst. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlungserfüllung; eine Stundung des Kaufpreises ist durch die Annahme nicht gewährt. Die Zahlung mit Wechsel bedarf der besonderen Zustimmung von Stechert. Wechselsteuer, Spesen und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Wechselgebers. Zur Entgegennahme von Zahlungen für Stechert sind nur Personen mit schriftlicher Inkassovollmacht unter Verwendung von Stechert-Quittungsformularen berechtigt. Bei Überschreitung des Netto-Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz sowie Mahnkosten erhoben. Die Geltendmachung höherer Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund sowie eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Stechert ist außerdem berechtigt, weitere Lieferungen – auch aus anderen Aufträgen – zurückzuhalten und alle Forderungen sofort fälligzustellen. Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. ein Recht auf Aufrechnung steht dem Käufer nur insoweit zu, als der geltend gemachte Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Im Falle der verschuldeten spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers, insbesondere der Nichteinlösung von Schecks oder bei Rücklastschriften, der Zahlungseinstellung, der Überschuldung, der Beantragung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, werden alle Forderungen sofort fällig. In diesen Fällen ist Stechert u. a. berechtigt, nach Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In den Fällen des Verzugs bzw. der spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Käufer auf Verlangen von Stechert eine Liste der unter Eigentumsvorbehalt (vgl. 8.) von Stechert stehenden Kaufsachen und eine Liste der an Stechert abgetretenen Forderungen mit Name, Adresse des Schuldners, Höhe der Forderung zu übergeben sowie seinen Schuldnern die Abtretung der Forderungen anzuzeigen. Stechert kann die Anzeige auch selbst vornehmen. Zahlungen an Dritte sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Stechert und nur insoweit für den Käufer schuldbefreiend, als Stechert in Höhe des Rechnungsbetrages von dem Dritten durch Zahlung, Aufrechnung oder in sonstiger Weise befriedigt wurde.

6. Versand, Verpackung:

Der Versand erfolgt in Deutschland frei Bestimmungsort des Käufers. Die Versandart liegt im Ermessen von Stechert. Wünscht der Käufer eine besondere Versandart, trägt er die den preisgünstigsten Versand übersteigenden Mehrkosten. Im übrigen gelten die diesbezüglich auf den Bestell- und Lieferscheinen sowie Auftragsbestätigungen enthaltenen Bestimmungen. Die Kaufsache wird in einer versand- und transportgerechten Verpackung geliefert. Für Ersatz- und Sonderverpackungen werden die Mehrkosten berechnet.

7. Gefahrenübergang, Reklamation:

Etwaiger Versand und Rückversand erfolgen – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Kaufsache der zum Versand bestimmten Person oder Anstalt übergeben wird. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die im Einflussbereich des Käufers liegen, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Lieferbereitschaft bereits auf den Käufer über. Reklamationen wegen unvollständiger bzw. unrichtiger Lieferungen sind unverzüglich nach Erhalt der Kaufsache schriftlich Stechert mitzuteilen.

8. Eigentumsvorbehalt:

Die Kaufsache bleibt bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung mit Stechert das Eigentum von Stechert (Vorbehaltssache). Die Forderungen von Stechert gehen durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung nicht unter. Der Käufer ist zum Verkauf der Vorbehaltssache im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gegen Barzahlung oder unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes berechtigt. In diesen Fällen tritt der Käufer schon jetzt an Stechert alle seine aus dem Rechtsgeschäft mit seinem Abnehmer entstehenden Forderungen – einschließlich seiner Sicherungsrechte – sicherungshalber bis zur Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Stechert ab. Bei Verkauf der Vorbehaltssache zusammen mit Waren anderer Lieferer des Käufers unter Ausstellung einer Gesamtrechnung tritt der Käufer schon jetzt den auf die Vorbehaltssache von Stechert entfallenen Beitrag der Gesamtrechnung an Stechert ab. Entsprechendes gilt für die Nebenrechte. Der Käufer darf seinen Abnehmern das Eigentum erst nach vollständiger und unbedingter Zahlung des Kaufpreises übertragen. Der Käufer ist nicht berechtigt, seinen Abnehmern das Eigentum zum Zwecke der Sicherheit für deren Kreditbeschaffung zur Finanzierung des Kaufpreises zu übertragen oder über die Vorbehaltssache Teilzahlungsverträge mit Finanzierungsinstituten abzuschließen. Eine Sicherungsübereignung, Verpfändung oder andere Verfügung, die dem Sicherungszweck des Eigentums zuwiderläuft, ist dem Käufer untersagt. Der Käufer ist verpflichtet, die in seinem Besitz befindliche Vorbehaltssache gegen Wasser, Feuer und Einbruchdiebstahl auf seine Kosten zu versichern. Schon jetzt wird die bei Eintritt des Versicherungsfalles auszuzahlende Entschädigung vom Käufer an Stechert abgetreten. Der Käufer ist nicht befugt, über die an Stechert abgetretenen Forderungen zu verfügen. Insbesondere sind Abtretungen an Finanzierungsinstitute oder Verfügungen im Rahmen des Factoring untersagt. Macht ein Dritter Ansprüche auf die Vorbehaltsware oder die an Stechert abgetretene Forderung gegen den Käufer geltend, hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt zugunsten von Stechert hinzuweisen. Im Falle einer Pfändung ist außerdem Stechert sofort unter Beifügung des Pfändungsprotokolles sowie einer eidesstattlichen Versicherung, die die Übereinstimmung der Pfandsache mit der Vorbehaltssache bzw. der an Stechert abgetretenen Forderung bestätigt, schriftlich zu benachrichtigen. Die durch die Abwehr des Zugriffes Dritter auf die Vorbehaltssache entstehenden Kosten trägt der Käufer, soweit diese von Dritten uneinbringlich sind. Der Käufer ist widerruflich zur treuhänderischen Einziehung der an Stechert abgetretenen Forderungen und der Verwertung der sie sichernden Nebenrechte auf Rechnung von Stechert befugt. Diese Berechtigung erlischt ohne Widerruf in den Fällen des Verzugs bzw. der spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers. Mit Widerruf oder Erlöschen der Einzugs- bzw. Verwertungsberechtigung hat der Käufer die Inbesitznahme der Vorbehaltsware durch Stechert oder einen Stechert-Beauftragten zu dulden. Die Inbesitznahme gilt nur mit einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung als Rücktritt vom Vertrag. An dem aufgrund der Einziehungsermächtigung erhaltenen Bargeld erwirbt Stechert im Augenblick der Entgegennahme durch den Käufer das Eigentum in Höhe der abgetretenen Forderung. Dieses Geld ist getrennt aufzubewahren und an Stechert abzuführen. Werden für die abgetretene Forderung Scheck oder Wechsel hingegeben, geht das Eigentum an diesen Papieren samt dem verbrieften Recht mit dem Erwerb durch den Käufer sicherungshalber an Stechert über. Die Übergabe des Papiers an Stechert wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Käufer es in Verwahrung nimmt, indossiert und unverzüglich an Stechert weiterleitet. Gibt der Käufer einen Wechsel zum Diskont, tritt er den Diskonterlös schon jetzt an Stechert ab. Der Käufer kann die Freigabe von für Stechert bestehenden Sicherheiten verlangen, soweit diese Sicherheiten die Forderungen von Stechert um mehr als 20 % übersteigen.

9. Sachmangel:

Sollte innerhalb von 12 Monaten ab Datum des Kaufvertrages ein Sachmangel auftreten, der nachweislich bei Gefahrübergang auf den Käufer bereits vorhanden war, haftet Stechert nach folgenden Bestimmungen: Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich unter Beifügung des dazugehörigen Versandscheines und des Kaufbeleges erfolgen. Festgestellte Mängel können nach Wahl von Stechert durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter Berücksichtigung der technisch und/oder wirtschaftlich günstigsten Lösung beseitigt werden. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung oder sonstiger Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung kann wahlweise Rückgängigmachung des Kaufes oder Herabsetzung des Preises verlangt werden. Ein Sachmangel liegt nicht vor bei Schäden, die auf normaler Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder Instandsetzung durch den Käufer oder Dritte, Nichtbeachtung der Gebrauchsanleitung, Einwirkung von Fremdzubehör und dgl. beruhen. Liegen der jeweiligen Kaufsache besondere Gewährleistungszusagen von Stechert bei, so gelten diese vorrangig. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, oder dem Käufer, falls er Endverbraucher ist, zwingend zustehen, oder soweit wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder einer Garantie zwingend gehaftet wird.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand:

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen mit Stechert ist Trautskirchen. Das Amtsgericht Fürth ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis und dessen Abwicklung bzw. Rückabwicklung – unabhängig von der Höhe des Streitwertes – als ausschließlich örtlich und sachlich zuständiges Gericht vereinbart. Stechert steht es frei, das Landgericht Nürnberg/Fürth oder ein anderes zuständiges Gericht anzurufen.

11. Export:

Der Export der Kaufsache in Gebiete außerhalb der EU bedarf der schriftlichen Zustimmung von Stechert. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung ist Stechert berechtigt, mit sofortiger Wirkung und mit den sich aus dem Gesetz ergebenden Folgen vom Kaufvertrag zurückzutreten.

12. Gültigkeit der Bedingungen:

Die Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

13. Vertraulichkeit:

Alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Informationen, die dem Käufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

STECHERT GmbH 01/2018